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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Executive Search | Research | Recruiting | Personalberatung

Stand 21.09.2026 | B2B

Bröer & Partner GmbH & Co. KG


§1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Executive Search, Direct Search, Research, Recruiting, Personalberatung, Talent Mapping, Diagnostik und damit verbundene Beratungsleistungen der Bröer & Partner GmbH & Co. KG, Grevener Straße 89, 48159 Münster, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bröer & Partner Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch Geschäftsführer Holger Bröer, nachfolgend „B&P“.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Vertragspartner ist ausschließlich B&P. Eine persönliche Garantie, persönliche Erfolgshaftung oder persönliche Vertragspflicht von Holger Bröer oder einzelnen Mitarbeitenden, Beratern, Recruitern oder Researchern besteht nur, wenn dies ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn B&P ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.


§2 Vertragsschluss, Rangfolge und Pflichtangaben

(1) Angebote von B&P sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung einer Mandatsvereinbarung, Auftragsbestätigung oder sonstige eindeutige Beauftragung in Textform zustande.

(2) Individuell ausgehandelte Bestimmungen und die konkret ausgefüllte Mandatsübersicht haben Vorrang vor dem Hauptvertrag. Danach gelten der Hauptvertrag und ergänzend diese AGB.

(3) Wirtschaftlich wesentliche Felder wie Position, Mandatsform, Research Retainer und Erfolgshonorar müssen vor Freigabe zur Unterzeichnung ausgefüllt oder ausdrücklich als nicht vereinbart gekennzeichnet sein. Fehlen solche Pflichtangaben, beginnt B&P nicht mit dem operativen Search, bis die fehlenden Punkte in Textform geklärt sind.


§3 Leistungscharakter und kein Einstellungserfolg

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Hauptvertrag. Executive Search und Personalberatung können insbesondere Marktanalyse, Research, Direktansprache, Beratung, Kandidatenqualifizierung, Vermittlung und Projektsteuerung verbinden.

(2) Soweit nicht ausdrücklich individualvertraglich ein bestimmter Erfolg zugesagt ist, schuldet B&P keinen Einstellungserfolg, keine bestimmte Verfügbarkeit von Kandidaten und keine bestimmte Time to Hire. B&P schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen.

(3) Die finale Prüfung, Auswahl, Eignungsentscheidung und Einstellung liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Background Checks, Referenzprüfungen, Zeugnisprüfungen, Bonitätsprüfungen, Identitätsprüfungen, medizinische Prüfungen oder Arbeitserlaubnisprüfungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig sind.


§4 Executive Search, Research und Projektleistungen

(1) Zu den möglichen Leistungen gehören insbesondere Kickoff und Executive Briefing, Schärfung des Positions und Anforderungsprofils, Definition von Must Have und Nice to Have Kriterien, Executive Scorecard, Markt und Wettbewerbsanalyse, Talent Mapping, Zielunternehmenslisten, Research Architektur, Identifikation geeigneter Zielpersonen, Direktansprache, Vorqualifizierung, Interviews, Kandidatenprofile, Terminsteuerung, Feedbackschleifen, Vergütungsabstimmung und Unterstützung bis zur Vertragsentscheidung.

(2) B&P entscheidet im Rahmen des abgestimmten Suchprofils nach fachlichem Ermessen, welche Personen angesprochen, qualifiziert und vorgestellt werden. Kandidateninformationen aus Drittquellen werden mit branchenüblicher Sorgfalt behandelt, ohne Garantie für deren vollständige Richtigkeit.


§5 Research Retainer und eigenständige Projektstartphase

(1) Der Research Retainer vergütet eine eigenständige Projektstartphase und nicht lediglich die spätere Kandidatenvermittlung. Soweit im Mandat nichts Abweichendes geregelt ist, umfasst diese Phase insbesondere Projektanlage, Executive Briefing beziehungsweise Kickoff, Erstellung oder Finalisierung des Search Briefs und der Executive Scorecard, Definition der Suchparameter und Zielmärkte, Aufbau der Research Architektur, Zielunternehmen und Suchlogik, Einrichtung der projektspezifischen Daten, Tool und Dokumentationsstruktur, initiales Markt Mapping sowie die erste Research und Sourcing Welle.

(2) Der Research Retainer wird mit Beauftragung fällig. B&P beginnt nach Zahlungseingang und Bereitstellung der erforderlichen Mitwirkungsinformationen unverzüglich mit der Projektstartphase.

(3) Mit vollständiger Erbringung der in Absatz 1 beschriebenen Projektstartphase ist der Research Retainer vollständig verdient und nicht rückzahlbar, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Phase typischerweise unmittelbar zu Projektbeginn und innerhalb weniger Werktage erbracht wird.

(4) Beendet der Auftraggeber das Mandat ausnahmsweise vor Abschluss der Projektstartphase, wird der Retainer nach dem dokumentierten Projektfortschritt abgerechnet. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare projektspezifische Aufwendungen bleiben vergütungspflichtig.

(5) Eine Anrechnung des Research Retainers auf ein Erfolgshonorar findet nur statt, wenn dies in der Mandatsübersicht ausdrücklich vereinbart ist.


§6 Beginn, aktive Suchdauer, Pausen und kalendarisches Enddatum

(1) Der operative Search beginnt, sobald der Research Retainer vollständig eingegangen, der Search Brief beziehungsweise das verbindliche Anforderungsprofil abgestimmt und B&P den Beginn der aktiven Suche in Textform bestätigt hat. Dieses Datum ist der „Search Start“ und wird dokumentiert.

(2) Soweit im Mandat nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die aktive Suchdauer sechs Monate ab Search Start oder endet früher mit Erreichen der vereinbarten Höchstzahl qualifizierter Kandidatenvorstellungen.

(3) Pausen werden nur berücksichtigt, wenn sie auf fehlender Mitwirkung, ausstehenden Entscheidungen, einem Hiring Freeze, einer wesentlichen Profiländerung oder einer ausdrücklich gemeinsam vereinbarten Unterbrechung beruhen und von B&P in Textform dokumentiert werden.

(4) Dokumentierte Pausenzeiten verlängern das kalendarische Enddatum insgesamt um höchstens 30 Kalendertage, sofern die Parteien keine weitergehende Verlängerung ausdrücklich in Textform vereinbaren. Damit bleibt das Mandat auch bei Unterbrechungen zeitlich bestimmbar.


§7 Qualifizierter Kandidat und Kandidatenzählung

(1) Als qualifizierter Kandidat zählt eine Person, wenn B&P sie für das konkrete Mandat persönlich oder per Video beziehungsweise Telefon vorqualifiziert hat, die für die Position festgelegten unverzichtbaren Muss Kriterien im Wesentlichen erfüllt oder erkennbare Abweichungen transparent offengelegt wurden, ein ernsthaftes Interesse an einem weiteren Prozess besteht und die Weitergabe der relevanten Kandidateninformationen an den Auftraggeber datenschutzrechtlich zulässig ist.

(2) Zur zählbaren Vorstellung erhält der Auftraggeber mindestens einen Lebenslauf, ein Kandidatenprofil oder eine Executive Summary mit den für die Auswahl wesentlichen Informationen. Soweit verfügbar und zulässig werden zusätzlich Motivation, Verfügbarkeit und indikative Vergütungserwartung dokumentiert.

(3) Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die Vorstellung einer Person trotz einer zuvor offengelegten Abweichung von einzelnen Muss Kriterien, zählt diese Person als qualifizierte Kandidatenvorstellung.

(4) Kandidaten, die dem Auftraggeber bereits vor der Vorstellung durch B&P nachweislich bekannt waren und sich bereits in einem aktiven Auswahlprozess für exakt die betreffende Position befanden, werden nicht angerechnet, wenn der Auftraggeber dies B&P innerhalb von drei Werktagen nach Vorstellung in Textform mit nachvollziehbarem Nachweis mitteilt.


§8 Mitwirkungspflichten und Quality Gate

(1) Der Auftraggeber benennt die finalen Entscheider, stellt vollständige Informationen zu Position, Organisation, Vergütungsrahmen, Reporting Line, Standort und strategischem Kontext bereit und informiert B&P unverzüglich über wesentliche Änderungen.

(2) Feedback zu vorgestellten Kandidaten soll grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen erfolgen. Interviewtermine sind mit angemessener Priorität bereitzustellen.

(3) Nach fünf qualifizierten Kandidatenvorstellungen findet, sofern noch kein klarer Finalistenprozess besteht, ein gemeinsames Executive Review statt. Geprüft werden Suchprofil, Marktfeedback, Compensation, Positionierung, Entscheidungsprozess, Kandidatenfeedback und mögliche Marktbarrieren.

(4) Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers berühren bereits entstandene Vergütungsansprüche nicht und können nach Maßgabe von §6 dokumentierte Pausen oder eine Neukalibrierung auslösen.


§9 Exklusivität und Direktbewerber

(1) Bei einem exklusiven Mandat führt B&P den externen Search exklusiv. Eigene direkte Bewerbungen, Empfehlungen aus dem Netzwerk des Auftraggebers und interne Kandidaten bleiben zulässig, müssen B&P jedoch unverzüglich offengelegt werden, damit Doppelansprachen und Datenschutzkonflikte vermieden werden.

(2) Wird während eines exklusiven Mandats ein Direktbewerber, eine Empfehlung oder ein interner Kandidat für die mandatierte Position eingestellt, bleibt das vereinbarte fixe Mandatshonorar beziehungsweise das ausdrücklich für das Exklusivmandat vereinbarte Erfolgshonorar geschuldet, sofern die Mandatsübersicht nichts Abweichendes regelt. B&P bietet in diesem Fall an, die Person in den bestehenden Assessment und Auswahlprozess einzubeziehen.

(3) Bei einem nicht exklusiven Mandat entsteht für einen Direktbewerber, der weder von B&P identifiziert noch vorgestellt wurde und nicht dem Kandidatenschutz unterliegt, kein Erfolgshonorar, sofern im Individualvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.


§10 Kandidatenvorstellung und Kandidatenschutz

(1) Ein Kandidat gilt als vorgestellt, wenn B&P dem Auftraggeber nach Vorqualifizierung ein Profil, eine Executive Summary, einen Lebenslauf oder andere hinreichend individualisierende Kandidateninformationen übermittelt oder einen direkten Kontakt beziehungsweise ein Interview vermittelt.

(2) Soweit im Mandat nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt für jeden von B&P identifizierten oder vorgestellten Kandidaten ein Kandidatenschutz von zwölf Monaten ab der jeweiligen Vorstellung.

(3) Begründet der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb des Schutzzeitraums unmittelbar oder mittelbar ein Arbeits, Dienst, Beratungs, Organ oder vergleichbares Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten, gilt dieser als durch B&P vermittelt. Dies gilt auch bei einer anderen als der ursprünglich ausgeschriebenen Position, sofern der Kontakt ursächlich aus dem Mandat hervorgegangen ist.


§11 Erfolgshonorar und Zielgesamtvergütung

(1) Höhe und Berechnung des Erfolgshonorars ergeben sich aus der Mandatsübersicht. Ist ein Festhonorar vereinbart, ist ausschließlich dieses maßgeblich.

(2) Ist ein prozentuales Erfolgshonorar vereinbart, ist Bemessungsgrundlage die im Arbeits oder Dienstvertrag vorgesehene jährliche Zielgesamtvergütung bei 100 Prozent Zielerreichung. Dazu gehören das annualisierte feste Bruttojahresgehalt, die jährliche Zielvariable, garantierte Boni und sonstige garantierte Barvergütungen sowie ein im ersten Vertragsjahr garantierter Sign on Bonus.

(3) Dienstwagen, Car Allowance, Aktien, Optionen, virtuelle Beteiligungen, Long Term Incentives, Pensionszusagen und sonstige Sach oder Beteiligungsprogramme werden nur dann in die Zielgesamtvergütung einbezogen, wenn dies in der Mandatsübersicht ausdrücklich vorgesehen und ein Bewertungsmaßstab festgelegt ist. Fehlt eine solche Festlegung, bleiben diese Bestandteile für die Honorarberechnung außer Ansatz.

(4) Vergütungsbestandteile in Fremdwährung werden zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Unterzeichnung des Vertrags mit dem Kandidaten in Euro umgerechnet.

(5) Ist die Zielvariable im Vertrag nicht betragsmäßig festgelegt, wird der vom Auftraggeber im Search Brief oder im finalen Angebot kommunizierte Zielbetrag zugrunde gelegt. Ein vereinbartes Maximalhonorar bleibt unberührt.


§12 Entstehung und Fälligkeit des Erfolgshonorars

(1) Das Erfolgshonorar entsteht mit Unterzeichnung eines Arbeits, Dienst, Organ, Beratungs oder sonstigen vergleichbaren Vertrags zwischen dem Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen und einem geschützten Kandidaten, unabhängig vom späteren tatsächlichen Eintrittsdatum.

(2) Unterzeichnet der Kandidat für eine andere Position oder bei einem verbundenen Unternehmen, entsteht das Erfolgshonorar ebenfalls, sofern der Kontakt ursächlich aus dem Mandat hervorgegangen ist.

(3) Das Honorar ist innerhalb des im Mandat vereinbarten Zahlungsziels fällig.


§13 Nichtantritt, frühes Ausscheiden und Nachbesetzung

(1) Ein einmal entstandenes Erfolgshonorar bleibt grundsätzlich geschuldet, wenn der Kandidat die Tätigkeit später nicht antritt oder das Vertragsverhältnis nach Beginn endet. Dies gilt nicht, soweit die Nichtaufnahme oder Beendigung unmittelbar auf einer von B&P zu vertretenden wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

(2) Eine kostenfreie Nachbesetzung oder Rückerstattung ist nicht Bestandteil des Mandats, sofern die Mandatsübersicht keine ausdrückliche Nachbesetzungsregel enthält.

(3) Wird als Wahlmodell eine Nachbesetzung zu 50 Prozent vereinbart, führt B&P bei einem freiwilligen Ausscheiden des Kandidaten innerhalb der vereinbarten Garantiefrist oder bei einer vom Auftraggeber aus nachweisbaren personen oder leistungsbezogenen Gründen ausgesprochenen Beendigung einen erneuten Search für dieselbe, im Wesentlichen unveränderte Position zu 50 Prozent des ursprünglichen Search Honorars durch. Voraussetzung ist die vollständige Zahlung aller Rechnungen aus dem ursprünglichen Mandat.

(4) Die Nachbesetzungsregel gilt nicht bei betriebsbedingter Beendigung, Restrukturierung, Wegfall oder grundlegender Veränderung der Position, wesentlicher Änderung von Reporting Line, Standort, Aufgaben oder Vergütung, Unternehmensverkauf oder sonstiger organisatorischer Neuordnung.


§14 Änderungen des Suchprofils und Zusatzaufwand

(1) Ändert der Auftraggeber nach Search Start wesentliche Parameter wie Seniorität, Standort, Vergütungsrahmen, Aufgabenbereich, Reporting Line, Arbeitsmodell oder Muss Kriterien so, dass Research und Ansprache wesentlich neu aufgesetzt werden müssen, stimmen die Parteien Umfang, Zeitplan und Vergütung der Neukalibrierung ab.

(2) B&P kann den Search bis zur Klärung pausieren. Bei einer grundlegenden Neuaufsetzung kann ein zusätzlicher Research Retainer bis zur Höhe des ursprünglich vereinbarten Retainers berechnet werden, wenn B&P den zusätzlichen Aufwand vorher in Textform angezeigt hat.


§15 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Unternehmensinformationen, Suchstrategien, Kandidateninformationen, Vergütungsdaten, Assessment Inhalte und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen vertraulich.

(2) Kandidateninformationen dürfen ausschließlich für den vereinbarten Recruiting Zweck und nur an die tatsächlich am Auswahlprozess beteiligten Personen weitergegeben werden. Gesetzliche Offenlegungs und Auskunftspflichten bleiben unberührt.


§16 Datenschutz bei Kandidaten und Ansprechpartnern

(1) B&P und der Auftraggeber handeln für die von ihnen jeweils selbst bestimmten Recruiting und Auswahlverarbeitungen grundsätzlich als eigenständig Verantwortliche. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit oder Auftragsverarbeitung wird nur begründet, wenn die tatsächliche Prozessgestaltung dies erfordert und erforderlichenfalls gesondert vereinbart.

(2) B&P erfüllt gegenüber Kandidaten die Informationspflichten für die von B&P verantwortete Erhebung und Verarbeitung, insbesondere wenn Daten direkt beim Kandidaten oder aus beruflich zugänglichen Quellen erhoben werden. Der Auftraggeber erfüllt ab Erhalt der Kandidatendaten die Informationspflichten für seine eigene Auswahl und Entscheidungsverarbeitung, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

(3) Der Auftraggeber darf Kandidatendaten nur für den vereinbarten Auswahlprozess verwenden und stellt angemessene Zugriffsbeschränkungen sicher. Eine Verwendung für andere Stellen, Talent Pools oder Konzernunternehmen ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht und die betroffene Person ordnungsgemäß informiert wird.

(4) B&P speichert operative Kandidatendaten für die Dauer des Mandats und des vereinbarten Kandidatenschutzes. Spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Kandidatenschutzes werden die Daten gelöscht oder anonymisiert, sofern keine Einwilligung, ein fortbestehender Kandidatenkontakt, Rechtsverteidigung oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht eine längere Speicherung rechtfertigt.

(5) Betroffenenanfragen, die erkennbar auch die Verarbeitung der jeweils anderen Partei betreffen, werden unverzüglich weitergeleitet. Datenschutzvorfälle mit Relevanz für das gemeinsame Mandat werden der anderen Partei unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, mitgeteilt.


§17 Abwerbe, Umgehungs und Mitarbeiterschutz

(1) Der Auftraggeber wird Mitarbeitende, Researcher, freie Mitarbeitende, Recruiter, Berater oder sonstige Leistungsträger von B&P, die ihm erst durch die Zusammenarbeit bekannt werden, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach nicht gezielt abwerben oder unter Umgehung von B&P unmittelbar für im Wesentlichen gleichartige Leistungen beauftragen. Allgemeine Stellenanzeigen und bereits zuvor bestehende Geschäftsbeziehungen bleiben unberührt.

(2) Bei schuldhaftem Verstoß kann B&P eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. Deren Höhe richtet sich nach Art, Dauer, Verschuldensgrad und wirtschaftlicher Bedeutung des Verstoßes und ist je Verstoß auf 25 Prozent des Nettohonorars des betroffenen Mandats, höchstens jedoch 20.000 EUR, begrenzt. Die gerichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Ein weitergehender nachgewiesener Schaden kann unter Anrechnung der Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

(3) Die Umgehung des Kandidatenschutzes wird nicht zusätzlich durch diese Vertragsstrafe sanktioniert. In diesem Fall gelten vorrangig die Regelungen zum Kandidatenschutz und zum Erfolgshonorar.


§18 Vertragslaufzeit, Kündigung und Klärungsverfahren

(1) Ein ordentliches Kündigungsrecht während der vereinbarten aktiven Suchdauer besteht nur, wenn es im Mandat ausdrücklich vorgesehen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Beruht ein geltend gemachter wichtiger Grund auf einer grundsätzlich behebbaren Pflichtverletzung, soll der beanstandete Sachverhalt konkret in Textform mitgeteilt und eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen werden. Soweit sachgerecht, findet zusätzlich ein Klärungsgespräch zwischen entscheidungsbefugten Ansprechpartnern statt.

(3) Abhilfefrist, Abmahnung und Klärungsgespräch sind entbehrlich, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen, zwingendes Recht dies vorsieht oder unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere bei konkreten schwerwiegenden Datenschutz, Sicherheits, Diskriminierungs, Belästigungs oder Compliance Vorwürfen.

(4) Die bloße Einleitung einer internen Beschwerde oder Compliance Prüfung beendet oder suspendiert das Mandat nicht automatisch. Eine erforderliche vorläufige Aussetzung oder andere verhältnismäßige Schutzmaßnahme bleibt zulässig.

(5) Bei Vertragsbeendigung bleiben Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachte Leistungen sowie bereits verdiente Retainer bestehen. Kandidatenschutz und später entstehende Erfolgshonorare für bereits vorgestellte oder geschützte Kandidaten bleiben nach Maßgabe des Vertrags bestehen. Zwingende gesetzliche Abrechnungs und Kündigungsfolgen bleiben unberührt.


§19 Haftung

(1) B&P haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet B&P nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) B&P haftet nicht für die unternehmerische Einstellungsentscheidung des Auftraggebers, die zukünftige Leistung oder Betriebstreue eines Kandidaten oder für Folgen unrichtiger Angaben eines Kandidaten, soweit B&P keine eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(4) Soweit rechtlich zulässig, gelten diese Haftungsregelungen auch zugunsten der Bröer & Partner Verwaltungs GmbH, ihrer Organe, Geschäftsführer, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Holger Bröer.


§20 Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Münster. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart ist, Münster.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen AGB Klausel tritt die gesetzliche Regelung.